- Beladung
- Begriff des Verkehrsrechts für alles, was vom Fahrzeug an Sachen zur ⇡ Beförderung übernommen worden ist, also nicht die eigene Ausrüstung, auch nicht Personen.- 1. Im Straßenverkehr muss B. so verstaut, d.h. verteilt und befestigt sein, dass die Betriebssicherheit nicht leidet und keine Verkehrsgefährdung besteht; nach hinten (wenn Beladungsgut übersteht) Sicherung erforderlich.- Maße der B.: Breite höchstens 2,55 m, maximale Länge 20,75 m, Höhe 4 m; Ladung darf ab einer Höhe von 2,50 nach vorne um 0,50 m über das ziehende Fahrzeug hinausragen (§ 22 StVO).- 2. B. von Güterwagen darf Sicherheit des Bahnbetriebs nicht gefährden. Gegenstände dürfen sich nicht verschieben können. Gleichmäßige Belastung des Wagens notwendig. Bei offenen Wagen ist Lademaß einzuhalten. Obere Gewichtsgrenze ist das am Güterwagen angeschriebene Ladegewicht. Für bestimmte Güter bes. Bestimmungen.
Lexikon der Economics. 2013.